Heim von Konkretertyp - Rechtliches/Grafiken
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  Impressum
- Übersicht der Maßnahmen | Wirkung 

 
Diese Tabelle zeigt wo welches Instrument des deutschen Gesetzgebers greift. 

Ohne Gewähr Weitergabe und Vertrieb von Videospielen 
Geschäft Versand Online
I. Ohne Prüfung
Einstufungen
- Strafrechtlich relevanter Inhalt Verboten1 Verboten1 Verboten1
- Indizierung kraft Gesetzes/Jugendgefährdend Nur an Erwachsene3.1a Nur an Erwachsene3.2a Nur an Erwachsene3.3a
- Kein Kennzeichen  Nur an Erwachsene6.1a Nur an Erwachsene6.2a An Alle6.3a
Verkaufsbeschränkungen:
- Indizierung kraft Gesetzes/Jugendgefährdend Nur in ab 18-Bereichen3.1b Nur an Erwachsene3.2b Nur in ab 18-Bereichen?3.3b
- Kein Kennzeichen Nur in Geschäften6.1b Nur an Erwachsene6.2b Keine Beschränkungen6.3b
II. Durch Prüfung
Einstufungen
- Beschlagnahme Verboten2 Verboten2 Verboten2
- Indizierung durch BPjM (Liste D) Nur an Erwachsene4.1a Nur an Erwachsene4.2a Verboten4.3a
- Indizierung durch BPjM (Liste C)  Nur an Erwachsene5.1a Nur an Erwachsene5.2a Nur an Erwachsene5.3a
- USK: keine Jugendfreigabe (ab 18)  Nur an Erwachsene7.1a Nur an Erwachsene7.2a Nur an Erwachsene7.3a
- USK: 16  Ab 168.1a Ab 168.2a Ab 168.3a
- USK: 0 - 14 Ab jeweiliger Freigabe9.1a Ab jeweiliger Freigabe9.2a Ab jeweiliger Freigabe9.3a
Verkaufsbeschränkungen:
- Indizierung durch BPjM (Liste D)  Nur in ab 18-Bereichen4.1b Nur an Erwachsene4.2b Verboten4.3b
- Indizierung durch BPjM (Liste C)  Nur in ab 18-Bereichen5.1b Nur an Erwachsene5.2b Nur in ab 18-Bereichen5.3b
- USK: keine Jugendfreigabe (ab 18)  Nur in Geschäften7.1b Nur an Erwachsene7.2b Nur an Erwachsene7.3b
- USK: 16  Alterskontrolle an Kasse8.1b Keine Beschränkungen8.2b Ab 168.3b
- USK: 0 - 14 Alterskontrolle an Kasse9.1b Keine Beschränkungen9.2b Trennen der Angebote9.3b

      

 Verbote
1Strafrechtlich relevanter Inhalt
 
Allgemein

Schriften, also auch Videospiele, deren Inhalte gegen Strafgesetze verstoßen sind ohne jegliche Prüfung durch eine Behörde verboten. Dabei handelt es sich in den meisten Fällen um ein Herstellungs- und Verbreitungsverbot. Der privaten Besitz ist daher grundsätzlich nicht strafbar, außer in den Fällen des § 184 b StGB. Strafrechtliche Verbote gibt es z.B. bei:

- Schriften, die verfassungsfeindliche Symbole beinhalten.

- volksverhetzenden Schriften.

- gewalt-, tier- oder kinderpornographischen Schriften.

- gewaltverherrlichenden Schriften.

Im § 4 I JMStV sind diese strafrechtsrelevanten Inhalte aufgezählt, bezüglich derer Angebote unzulässig sind.

Diese Seite beschäftigt sich überwiegend mit der Diskussion über den Gewaltgehalt von Videospielen, weshalb der § 131 StGB, der gewaltverherrlichende Schriften verbietet, rechts extra angeführt wird.
 

  § 131 StGB 

Der § 131 StGB verbietet die Verbreitung und Herstellung von Schriften, die:

1a. grausame ( mehr Schmerzen, als zur Tötung erforderlich, verursachen)
1b. unmenschliche (menschenverachtend, zum Selbstzweck)

(physische) Gewalttätigkeiten (aktiv) gegen 

2a. Menschen 
2b. menschenähnliche Wesen ("virtuelle" Menschen, Zombies, Aliens)
3a. in einer Art schildern (Zufügen muss gezeigt werden), die eine:

i. Verherrlichung (als etw. heldenhaftes darstellen*)
ii. Verharmlosung (bagatellisieren oder als legitim darstellen*)

solcher Gewalttätigen ausdrückt 
3b. oder die das

i. Grausame
ii. Unmenschliche

des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise (Opfer ist bloßes Objekt fremder Willkür, Belustigung oder Unterhaltung) darstellt.
 

2Beschlagnahme
 
Sollte die Verbreitung einer Schrift aufgrund des Inhalts gegen ein Verbot verstoßen (z.B. den § 131 StGB, siehe oben), kann von einem Gericht, sofern gegen dieses Verbot einmal verstoßen wurde, gemäß §§ 74d, 76a StGB die Beschlagnahme aller dieser Schriften bei den Personen, die es verbreiten wollen, angeordnet werden.
 
 Indizierung
Indizierung kraft Gesetzes/Jugendgefährdend
3.1a Geschäft
 
3.2a Versand
 
3.3a Online
 
Nach § 15 II JuSchG darf ein Trägermedium (das heißt nur physische Datenträger, nicht Downloads oder Browser-Spiele) ohne jegliche Prüfung nicht an Kinder oder Jugendliche weitergegeben werden wenn:

1. § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a oder § 184b vorliegt.
2. es den Krieg verherrlicht.
3. es schwer jugendgefährdend ist
(5.1a).
4. es Kinderpornographie beinhaltet.
 

Nach § 15 II JuSchG dürfen Spiele, die den links genannten Anforderungen entsprechen (z.B. dem der Jugendgefährdung) weder Kindern noch Jugendlichen zugänglich gemacht werden. Soweit ich das verstehe gibt es bei dem Onlinevertrieb nicht direkt die "Indizierung kraft Gesetzes" aus dem JuSchG, aber der § 4 II liest sich, insbesondere bezüglich der Jugendgefährdung, ähnlich.

Spiele dürfen in Telemedien nach § 4 II 2 JMStV nur Volljährigen zugänglich gemacht werden, wenn sie nach §  4 II JMStV.

1. pornografisch sind.
2. schwer jugendgefährdend sind.
3.1b Wirkung
 
3.2b Wirkung
 
3.3b Wirkung
 
Wenn ein Trägermedium die Vorraussetzung von § 15 II JuSchG  erfüllt darf es:

1. siehe 6.1b.
2. nur, dort angeboten/beworben werden, wo es Kinder oder Jugendliche nicht sehen können.
3. nur unter den Vorraussetzungen von 2. vermietet werden. 
4. nicht im Wege des Versandhandels importiert werden.
 
Dies bedeutet nach § 15 I Nr. 5 JuSchG, dass der Versandhandel verboten ist. Damit ist jedoch nicht gemeint, dass man diese Spiele überhaupt nicht per Post bestellen kann. 
Es ist lediglich verboten solche Spiele mit dem üblichen Versandhandel, das heißt ohne Alterskrontrolle des Empfängers, zu versenden. Wenn, wie auch immer, sichergestellt ist, dass nur der Besteller, eine Person über 18, das Spiel entgegennimmt, ist der Versand gestattet.
In Telemedien sind Angebote, die den Vorraussetzungen entsprechen, nur dann zulässig, wenn:

1. durch den Anbieter sichergestellt ist, dass das Angebot nur Erwachsenen zugänglich gemacht wird (§ 4 II 2  JMStV).
Dies wird durch sogenannte "geschlossene Benutzergruppen" gewährleistet.
Indizierung durch BPjM (Liste D)
4.1a Geschäft
 
4.2a Versand
 
4.3a Online
 
Die Spiele, die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) indiziert wurden, werden in eine Liste eingetragen. Spiele, die "nur" jugendgefährdend sind kommen in den Teil C. Wenn darüber hinaus auch der Verdacht besteht, dass der Inhalt der Spiele gegen ein Strafgesetz verstößt (siehe 1) kommen sie in den Listenteil D.
 
4.1b Wirkung
 
4.2b Wirkung
 
4.3b Wirkung
 
Soweit ich das JuSchG verstehe unterliegen indizierte Spiele des Listenteils D den selben Einschränkungen, wie kraft Gesetzes indizierte Spiele (siehe 3.1b).
 
Soweit ich das JuSchG verstehe unterliegen indizierte Spiele des Listenteils D den selben Einschränkungen, wie kraft Gesetzes indizierte Spiele (siehe 3.2b).
 
In Telemedien ist das Anbieten von Spielen des Listenteils D gemäß § 4 I Nr. 11 JMStV unzulässig.
 
Indizierung durch BPjM (Liste C) 
5.1a Geschäft
 
5.2a Versand
 
5.3a Online
 
Ein Spiel darf nicht an Kinder oder Jugendliche weitergegeben werden, wenn dessen Indizierung nach § 24 II JuSchG bekannt gegeben worden ist. Diese ist auf Antrag möglich, wenn es nach § 18 I JuSchG jugendgefährdend ist. Das ist es wenn:

1. es unsittlich ist. 
2. verrohend wirkt.
3. zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizt (§ 15 I Nr. 1 JuSchG).
 

Ein Spiel darf in den Telemedien nur noch Erwachsenen angeboten werden, wenn die BPjM auf Antrag das Spiel auf die Liste C der indizierten Medien gesetzt hat. 

 

5.1b Wirkung
 
5.2b Wirkung
 
5.3b Wirkung
 
Sollte ein Spiel indiziert worden sein darf es:
- Siehe 3.1b.
 
Sollte ein Spiel indiziert worden sein darf es:
- Siehe 3.2b.
Sollte ein Spiel indiziert worden sein darf es:
- Siehe 3.3b.
 Kennzeichen
Kein Kennzeichen
6.1a Geschäft
 
6.2a Versand
 
6.3a Online
 
Solange ein Spiel, das auf einem Bildträger vertrieben wird, kein Kennzeichen der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) erhalten hat, ist die Weitergabe an Kinder und Jugendliche untersagt ( § 12 III Nr.1 JuSchG).
 
Die Beschränkung des § 12 III Nr. 1 JuSchG gilt gemäß § 12 III Nr. 2 JuSchG auch für den Versandhandel. Also auch der Versand von Spielen darf nur an Volljährige erfolgen. Die Regel, dass ein Spiel ohne Kennzeichen nur an Erwachsene verkauft werden darf, scheint für Online-Angebote nicht zu gelten. Demnach darf ein Spiel, dass nicht jugendgefährdend (aber möglicherweise jugendbeeinträchtigend) ist ohne Zugangskontrolle auch an Kinder verkauft werden.
6.1b Wirkung
 
6.2b Wirkung
 
6.3b Wirkung
 
Wenn ein Spiel über kein Kennzeichen verfügt darf es nicht:

1. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen
2. in Kiosken, etc.

angeboten oder überlassen werden (§ 12 III Nr. 2 JuSchG).

 
Damit weder Kinder noch Jugendliche sich Spiele ohne Kennzeichen per Post bestellen können, gilt hier das selbe wie bei 3.2b:

Es muss sichergestellt werden, dass im Rahmen des Versandes nur der Volljährige Besteller das Paket bekommt. Also so z.B. durch persönliche Übergabe vom Postboten per Übergabeeinschreiben.
Hier darf das Spiel anscheinend ohne Beschränkungen angeboten werden, wenn mir jemand eine Quelle hierfür zusenden würde, wäre ich ihm sehr verbunden.
USK: keine Jugendfreigabe (ab 18) 
7.1a Geschäft
 
7.2a Versand
 
7.3a Online
 
Ein Spiel darf nicht an Kinder oder Jugendliche weitergegeben werden, wenn es durch die USK das Kennzeichen "Keine Jugendfreigabe" erhält. Dies ist der Fall, wenn es:

1. geeignet ist die Entwicklung von 16 Jährigen zu beeinträchtigen.
 
Die Beschränkung des § 12 III Nr. 1 JuSchG gilt gemäß § 12 III Nr. 2 JuSchG auch für den Versandhandel. Also auch der Versand von Spielen darf nur an Volljährige erfolgen. Wenn ein USK-Kennzeichen vergeben wurde, ist es auch online verbindlich. Der Anbieter muss auf nach § 12 JMStV die Freigabe hinweisen und gemäß § 5 I JMStV dafür sorgen, dass es eingehalten wird. Also z.B. Spiele "ohne Jugendfreigabe" nur an Erwachsene verkauft werden.
7.1b Wirkung
 
7.2b Wirkung
 
7.3b Wirkung
 
Wenn es die Kennzeichnung "keine Jugendfreigabe" erhalten hat, darf es nicht:

Siehe 6.1b.
Wenn es die Kennzeichnung "keine Jugendfreigabe" erhalten hat, gilt:

Siehe 6.2b.
Der Anbieter muss sich nach § 5 III Nr. 1 JMStV dabei einem Mittel bedienen, dass es Jugendlichen zumindest wesentlich erschwert ein Spiel ab 18 zu bestellen. Das Schutzprogramm muss staatlich absegnet wurden, was bisher noch nicht geschehen ist. Wie ein Anbieter den Zugang nun wesentlich erschweren muss ist eine rechtliche Grauszone.
 
USK: 16 
8.1a Geschäft
 
8.2a Versand
 
8.3a Online
 
Ein Trägermedium darf nur dann an Kinder oder Jugendliche weitergegeben werden, wenn es nach § 14 VI JuSchG eine Altersfreigabe (Kennzeichen) erhalten hat (§ 12 III Nr. 1 JuSchG).
 
Eigentlich darf ein Spiel nur an Kinder und Jugendliche weitergegeben werden, wenn es für sie geeignet ist, aber:  Hier gilt das gleiche wie bei 7.3a.
8.1b Wirkung
 
8.2b Wirkung
 
8.3b Wirkung
 
Spiele mit einer Freigabe von 16 oder niedriger dürfen frei ausgelegt werden (z.B. im Schaufenster). Lediglich an der Kasse muss nach § 2 II JuSchG geprüft werden, ob der Käufer alt genug ist (Quelle).
 
Der Versandhandel ist für Spiele ab 16 und niedriger nicht verboten. Bei der Lieferung solcher Spiele per Post muss somit weder Identität noch Alter des Empfängers geprüft werden. Siehe 7.3b.
USK: 0 - 14
9.1a Geschäft
 
9.2a Versand
 
9.3a Online
 
Siehe 8.1a. Siehe 8.2a. Auch bei Spielen mit einer Freigabe ab 14 oder niedriger muss der Anbieter seiner Pflicht nachkommen.
 
9.1b Wirkung
 
9.2b Wirkung
 
9.3b Wirkung
 
Siehe 8.1b. Siehe 8.2b. Dafür reicht es gemäß § 5 V JMStV aber aus, dass er diese Erwachsenenspielen getrennt von den "Kinderspielen" anbietet.

   

 

 


Quelle: http://stigma-videospiele.de
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